(1) Der Verein führt den Namen „Stadtmusik Bad Saulgau“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Saulgau eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Saulgau.
(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(6) Es darf keine Person durch „Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Notwendiger Auslagenersatz kann erstattet werden.
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere der Stadtgemeinde Bad Saulgau aufzubauen und zu unterhalten.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege der Volksmusik
a) durch Übungsabende
b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
d) Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine sowie an musikalischen Veranstaltungen im Ausland.
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Musikern.
(2) Als Mitglied können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen welche die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Aktive Musiker der Stadtmusik Bad Saulgau e.V. die beschränkt geschäftfähig sind, können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied des Vereins werden. Mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wird auch zum Ausdruck gebracht, dass der Jugendliche an Wahlen teilnehmen darf.
(3) Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft spätestens 6 Monate nach Eingang des Antrages.
(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen Volksmusikerbundes verstößt, kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ohne weitere Begründung dann ausgeschlossen werden, wenn eine Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass ein weiteres Verbleiben im Verein nicht mehr gewünscht ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins. Unmittelbar mit dem Ausscheiden sind sämtliche vom Verein leihweise erhaltenen Gegenstände ohne weitere Aufforderung zurückzugeben. Selbst in den Verein eingebrachte Gegenstände können nur dann zurück gefordert werden, wenn diese bei deren Übergabe an den Verein ausdrücklich schriftlich als Leihgabe bezeichnet worden sind.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Aktive Musiker haben keinen Beitrag zu bezahlen.
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Vorstandschaft
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheid die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Mitglieder der Organe dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind
a) Der Vorsitzende
b) Der stellvertretende Vorsitzende
a und b je mit Alleinvertretungsrecht.
Im Innenverhältnis wird das Vertretungsrecht des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vorstandschaft und die Generalversammlung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
(3) Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Verein bis zur nächsten Wahl.
(1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. bis zu 7 Beisitzer, von denen 5 aktive Musiker sein sollen.
(2) Vorstand und Vorstandschaft werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Dem Vorstand dürfen nur voll geschäftsfähige Mitglieder angehören. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzettel durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig
(3) Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vorstandschaft teil.
(4) Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende bzw. die Vorstandschaft. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
(2) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes beschließen. Jeder Fall ist einzeln zu beschließen. Über die Höhe von Aufwandsersatz entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
(1) Die Generalversammlung findet innerhalb eines Kalenderjahres einmal statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 1 Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Vorsitzende kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss die tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs.1
(3) Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.
(4) Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
b) die Entlastung von Vorstand und Vorstandschaft,
c) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
d) die Wahl von Vorstand, Vorstandschaft und Kassenprüfer,
e) die Aufstellung von Satzung, Entscheidung über Satzungsänderungen und Zweckänderungen des Vereins.Satzungsänderungen und Zweckänderung sind zu beschließen mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
f) die Ernennung von Ehrenmitglieder,
g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand oder Vorstandschaft an die Generalversammlung verwiesen hat,
h) die Auflösung des Vereins,
i) den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund,
k) die Entscheidung über fristgerecht eingegangene Anträge der Mitglieder soweit hierfür nicht die Vorstandschaft zuständig ist.
(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt.
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 500 € im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
3. Alle Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(2) Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
(3) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.
(1) Die Vorstandschaft erlässt über die Angelegenheiten der Vermögensverwaltung eine besondere Geschäftsanweisung.
(1) Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte etc.) sind Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Generalversammlung ist auf die beabsichtigte Auflösung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Saulgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
· Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
· Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
· Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
· Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
· Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
· Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Weitere Datenschutzreglungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung wurde am 08.05.2018 von der Vorstandschaft des Vereins beschlossen und ist dieser Vereinssatzung angehängt.
(1) Sofern, angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt eine redaktionelle Satzungsänderung für zweckmäßig oder erforderliche erachtet wird, so ist hierzu die Vorstandschaft berechtigt. Über eine solche Satzungsänderung hat der Vorsitzende in der nächsten Generalversammlung zu berichten. Diese Neufassung der Satzung der Stadtmusik Bad Saulgau wurde in der Generalversammlung der Stadtmusik Bad Saulgau am Freitag, den 30. November 2018 im Gasthof Bürgerstüble in Bad Saulgau einstimmig beschlossen.
Bad Saulgau, den 30. November 2018